- Bei einer Aufsichtsanzeige ist es grundsätzlich an der zuständigen Behörde, den beanzeigten Sachverhalt zu prüfen. Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung dieser Prüfpflicht auf Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, ist die Schwelle für die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen eines angeblich mit einer Aufsichtsanzeige begangenen Ehrverletzungsdelikts hoch anzusetzen. Erforderlich sind etwa konkrete (eindeutige) Hinweise, dass jemand rechtsmissbräuchlich eine Aufsichtsanzeige erstattet bzw. als Vehikel dafür verwendet hat, ehrverletzende Äusserungen zu verbreiten.