Von daher bestand augenscheinlich ein öffentliches Interesse an der Klärung der vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. Dies gilt auch im Hinblick auf die angedeutete Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig sein könnte, weil der Beschwerdeführer damals als […] eine auch für die Reputation des D. wichtige Position innehatte.