- Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitende erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1), wobei gemäss § 1 Abs. 2 VRPG als Behörde jede Stelle gilt, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind.