Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat (grundsätzlich, vgl. aber nachfolgende E. 4.3) ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1). 4. 4.1. Im an den Vorsteher DGS gerichteten, nicht anonym verfassten und durchwegs in einem sachlichen Ton gehaltenen Schreiben vom 31. August 2020 - 10 -