Weil Verleumdung somit eine (qualifizierte) üble Nachrede wider besseres Wissen darstellt (vgl. hierzu auch FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 174 StGB), genügt es vorliegend, die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu prüfen. Ist eine üble Nachrede auszuschliessen, muss dies -9- auch für eine Verleumdung gelten. Andernfalls ist die Einstellungsverfügung so oder anders aufzuheben.