2.8. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 16. November 2022 vor, dass die fragliche Studie (betreffend "5-ALA") keiner Bewilligungspflicht durch eine Ethikkommission unterstanden habe, weshalb "solches" in der besagten Publikation auch nicht behauptet worden sei. In Bezug auf die Patienten, deren Daten im Rahmen der retrospektiven Datenanalyse diskutiert worden seien, habe ein "informed consent" vorgelegen. I. sei erst nach 2011 operiert worden. Ihre Daten seien im Rahmen der hier diskutierten Forschungsarbeit nicht ausgewertet worden.