2.7. Der Beschuldigte führte mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 aus, das Deponieren seiner Bedenken beim Vorsteher DGS sei berechtigt gewesen, weil die fragliche Studie des Beschwerdeführers (betreffend "5-ALA") zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. In der Studie habe der Beschwerdeführer geschrieben, dass "informed consent" aller Patienten vorgelegen habe, was aber nachweislich (beispielsweise im Fall I.) nicht stimme. Der Beschwerdeführer selbst habe die "Seitenverwechslung" in einem Staff-Meeting kommuniziert und in einer hierzu ergangenen E-Mail an H. bestätigt. Der Gutglaubensbeweis sei erbracht und damit die Teileinstellung korrekt.