dass sich die Vermutung einer "Seitenverwechselung" als Missverständnis herausgestellt habe (Rz. 9). Der Beschuldigte habe in Bezug auf die in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen weder den Wahrheitsnoch den Gutglaubensbeweis erbracht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (Rz. 10). Angesichts dessen, dass im Sommer 2024 die Verjährung drohe, werde um einen beförderlichen Entscheid ersucht (Rz. 11).