Wie der Beschuldigte zu seinen Annahmen betreffend Bewilligungspflicht einer retrospektiven Datenanalyse gekommen sei, erschliesse sich ihm nicht (Rz. 7). Der Beschuldigte könne auch aus den von ihm erwähnten Stellungnahmen zweier […] nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er in seiner Aufsichtsanzeige doch davon gesprochen, dass die Einwilligungen "nachgewiesenermassen" (und nicht etwa "wahrscheinlich oder "in mehreren Fällen") nicht vorgelegen hätten (Rz. 8). Was die "Seitenverwechselung" bei der Schädelöffnung anbelange, erlaube das Protokoll des besagten Staff-Meetings nur die Leseart, -8-