Selbstverständlich hätten die Abklärungen bei der zuständigen Ethikkommission das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung ergeben. Dies hätte dem Beschuldigten aber bereits beim genauen Durchlesen der monierten Publikation auffallen müssen. Indem der Beschuldigte in der Aufsichtsanzeige gleichwohl moniert habe, er (der Beschwerdeführer) habe das Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung behauptet, was "nachgewiesenermassen" nicht stimme, habe der Beschuldigte zumindest möglicherweise seine Ehre verletzt (Rz. 6). Wie der Beschuldigte zu seinen Annahmen betreffend Bewilligungspflicht einer retrospektiven Datenanalyse gekommen sei, erschliesse sich ihm nicht (Rz. 7).