2.6. Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022, dass der Wahrheitsbeweis durch Bestätigung der Vorwürfe im Aufsichtsverfahren erbracht worden sei (Rz. 4). Die Behauptung, dass er sich gegenüber der Presse dahingehend geäussert habe, dass er "die notwendige Bewilligung der Ethikkommission (=IRB)" erhalten habe, beziehe sich auf einen Artikel der […] vom […], der dem Beschuldigten bei Einreichung der Aufsichtsanzeige am 31. August 2020 noch nicht bekannt gewesen sei (Rz. 5). Selbstverständlich hätten die Abklärungen bei der zuständigen Ethikkommission das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung ergeben.