Auch bezüglich der im Rahmen einer Schädelöffnung verwechselten Schädelseite habe er seine Beweggründe glaubhaft dargestellt. Er habe sich auf das Protokoll einer Teamsitzung vom […] berufen, wonach der Beschwerdeführer selbst eine "Seitenverwechslung" erwähnt habe ("A. informiert über einen Fall in dieser Woche, indem eine falsche Seite kraniotomiert wurde."). Klarer könne ein Eintrag nicht sein. Im Fazit sei der Gutglaubensbeweis gelungen und die Teileinstellungsverfügung damit korrekt (S. 7).