Die Information des Vorstehers DGS sei angemessen und verhältnismässig gewesen. Auch eine retrospektive Datenanalyse sei von der Ethikkommission zu bewilligen und könne nur bei Vorliegen einer solchen Bewilligung in wissenschaftlichen Journalen publiziert werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich 2020 gegenüber der Presse entsprechend geäussert ([…]). Ein "informed consent" habe bei mehreren Personen gefehlt. Auch bezüglich der im Rahmen einer Schädelöffnung verwechselten Schädelseite habe er seine Beweggründe glaubhaft dargestellt.