Es habe nicht nur der Gutglaubens-, sondern auch der Wahrheitsbeweis erbracht werden können (S. 4). Zu beachten sei, dass er die fraglichen Gedankenäusserungen in Wahrung der gebotenen Vorsicht in einem bewusst gewählten, begrenzten Rahmen gemacht habe. Dies habe zu einem erstinstanzlichen Entscheid in einem Aufsichtsverfahren geführt, der ihn entlaste und den Beschwerdeführer belaste. Der Beschwerdeführer selbst habe sowohl in der von ihm genannten Studie als auch gegenüber der Presse erwähnt, dass er eine notwendige Bewilligung der Ethikkommission erhalten habe (S. 5). Abklärungen bei der zuständigen Ethikkommission -7-