2.5. Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort u.a. vor, dass es ihm um die Wahrung hochwertiger Interessen (Gesundheit und Integrität der Patienten) gegangen sei, womit geringe Anforderungen an den Gutglaubensbeweis zu stellen seien. Er habe in der Strafuntersuchung seine Beweggründe für das Schreiben vom 31. August 2020 nachvollziehbar umschrieben und dargelegt. Alle Äusserungen hätten sich auf ihm bereits im Äusserungszeitpunkt bekannte Tatsachen bezogen. Die entsprechenden Vorwürfe seien im Aufsichtsverfahren (bisher vor Erstinstanz) bestätigt worden. Es habe nicht nur der Gutglaubens-, sondern auch der Wahrheitsbeweis erbracht werden können (S. 4).