Das vom Beschuldigten betreffend "Seitenverwechslung" angeführte Protokoll des Staff-Meetings vom […] (vgl. hierzu act. 548) erlaube nur eine Leseart: Zunächst sei vermutet worden, dass es zu einer Seitenverwechslung gekommen sei. Im Nachhinein habe sich jedoch herausgestellt, dass lediglich die Angaben im "eOPPs" falsch eingetragen worden seien. Dennoch habe der Beschuldigte apodiktisch behauptet, dass es zu einer Seitenverwechslung gekommen sei. Er habe nicht bloss eine Verdächtigung geäussert, sondern die angebliche Seitenverwechslung als Tatsache hingestellt (Rz. 26 f.).