Der Beschuldigte habe nicht bloss den Vorwurf geäussert, dass bei einzelnen Patienten in den Akten die schriftliche Dokumentation der Einwilligung fehle. Vielmehr habe er ihn bezichtigt, an 58 Patienten (deren Daten im Rahmen der retrospektiven Datenanalyse untersucht worden seien) durch Verabreichung der Substanz "5-ALA" ohne Aufklärung und Einwilligung "herumexperimentiert" zu haben (Rz. 22 ff.).