Demnach habe der Beschuldigte keine ernsthaften Gründe gehabt, zu glauben, dass die Autoren wahrheitswidrig das Vorliegen einer Bewilligung der Ethikkommission behauptet hätten (Rz. 20). Dennoch habe er den in Frage stehenden Sachverhalt in seiner Aufsichtsanzeige nicht als blosse Verdächtigung präsentiert, sondern als sichere Tatsache, habe er doch ausgeführt, dass die Angaben der Autoren – die "Forschung" sei von einer Ethikkommission bewilligt worden – "nachgewiesenermassen" nicht stimmten (Rz. 21). -6-