Der Beschuldigte scheine die besagte Publikation gar nicht richtig gelesen zu haben, werde dort eine Bewilligung durch eine Ethikkommission doch gerade nicht erwähnt (Rz. 18). Demnach habe der Beschuldigte keine ernsthaften Gründe gehabt, zu glauben, dass die Autoren wahrheitswidrig das Vorliegen einer Bewilligung der Ethikkommission behauptet hätten (Rz. 20).