Der Vorwurf der Seitenverwechselung bei einer Schädelöffnung betreffe nur seine gesellschaftliche Ehre, beziehe er sich doch allein auf sein fachliches Können (Rz. 36). Der Vorwurf, einen allfälligen Fehler nicht gemeldet zu haben, betreffe aber umso mehr seine strafrechtlich geschützte Ehre, werde damit doch der Eindruck erweckt, er lüge, um einen (angeblichen) Kunstfehler zu verbergen (Rz. 37). Betreffend die angeprangerte Operation sei er sich keiner Verfehlung bewusst. Er habe lege artis gehandelt, als er sich intraoperativ entschieden habe, nebst dem anfänglichen und geplan- -5-