Zudem habe sein Vorgänger 2007 betreffend die Verwendung von "5-ALA" sowohl swissmedic als auch die kantonale Ethikkommission angefragt (Rz. 33.3). Die Autoren hätten einzig festgehalten, dass die retrospektive Analyse unter der "supervision" des "institutional review board" des D. erfolgt sei. Der Beschuldigte habe das Paper entweder gar nie gelesen oder seinen Vorwurf wider besseres Wissen platziert. Auch eine Einwilligung der swissmedic sei nicht notwendig gewesen (Rz. 33.6). Die Zustimmung der Patienten habe immer vorgelegen (Rz. 33.7). Die Vorwürfe tangierten neben seiner beruflichen Stellung auch seine Geltung als ehrbarer Mensch (Rz. 34).