2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 117.00, zusammen Fr. 1'117.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 2'500.00 verrechnet. 3. Die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung von Fr. 1'464.30 wird im Umfang von Fr. 1'383.00 mit der verbleibenden Sicherheit verrechnet und dem Beschuldigten direkt von der Obergerichtskasse ausgerichtet. Die Restanz von Fr. 81.30 hat der Beschwerdeführer dem Beschuldigten direkt zu bezahlen. Zustellung an: […]