Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars (ausmachend Fr. 39.60) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) auf Fr. 1'359.60 (ausmachend Fr. 104.70). Die dem Beschuldigten vom Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung beträgt damit Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: - 19 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.