Für das Führen des weiteren Schriftenwechsels und das Studium (inklusive Besprechung) des vorliegenden (gänzlich zu Gunsten des Beschuldigten ausfallenden) Entscheids erscheinen weitere 1.5 Stunden angemessen, womit sich der angemessene Zeitaufwand auf 6 Stunden beläuft. Dieser ist entsprechend § 9 Abs. 2bis Satz 1 Anwaltstarif (AnwT; SAR 291.150) nach dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen, zumal jedenfalls keine überzeugenden Gründe für einen höheren Regelstundenansatz auszumachen sind. Das eigentliche Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'320.00. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3