In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geht es damit um einen eher einfach gelagerten (und jedenfalls nicht komplexen) Fall. Auch ist nicht zu erkennen, weshalb die im Raum stehenden Vorwürfe für den Beschuldigten von einer höheren Bedeutung gewesen sein sollen, als dies üblicherweise bei einem Strafverfahren wegen eines Ehrverletzungsdelikts der Fall ist. Weil aber zumindest der Aktenumfang für einen Ehrverletzungsfall eher überdurchschnittlich ist, erscheint es dennoch angemessen, für die Vorbereitung der Beschwerdeantwort (einschliesslich Kontakte zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie Studium der angefochtenen Teileinstellungsverfügung und der Beschwerde)