Der Beschuldigte hatte sich mit Beschwerdeantwort mit einer 7-seitigen Beschwerde gegen eine zu seinen Gunsten ergangene Teileinstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Die Teileinstellungsverfügung hatte ausschliesslich Ehrverletzungstatbestände zum Inhalt, die der Beschuldigte nach Auffassung des Beschwerdeführers mit einer Aufsichtsanzeige an den Vorsteher DGS erfüllt haben soll. Sie war im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelungen sei, was der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen bestritt. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geht es damit um einen eher einfach gelagerten (und jedenfalls nicht komplexen) Fall.