6.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) grundsätzlich anzuwenden. Sofern es sich – wie vorliegend – um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden beschuldigten Person dementsprechend regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). - 18 -