5.7. Was schliesslich die in der Aufsichtsanzeige gemachte Äusserung anbelangt, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende "Polizeiakte" bestehe, kann wiederum auf die Aussagen von H. bei der besagten Besprechung mit dem DGS verwiesen werde. Demnach sollen in einem Fall […], in dem unter anderem auch das D. Strafanzeige erstattet habe, verschiedene Hausdurchsuchungen auch beim Beschwerdeführer privat stattgefunden haben (Ziff. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis auch hinsichtlich der Behauptung, dass gemäss H. eine den Beschwerdeführer betreffende Polizeiakte bestehe, als erbracht zu betrachten.