5.4), sondern gemäss dem von ihm informierten "Qualitätsmanagement" explizit in Abrede gestellt habe (Ziff. 5.1), was auch deshalb nicht unglaubhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 5. Februar 2021 den Vorwurf, dass die falsche Schädelseite geöffnet worden sei, zurückwies, was mit dem erwähnten "Protokoll Staff-Meeting" in einem zumindest erklärungsbedürftigen Widerspruch steht (zu einer möglichen Erklärung, die dem Beschuldigten aber kaum bekannt gewesen sein dürfte, vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 [act. 406 ff.], Rz. 26 ff.). - 17 -