Auch hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, dass ein "informed consent" (der von der fraglichen "5-ALA"-Forschung betroffenen 58 Patienten) nicht (in allen Fällen) vorgelegen habe, ist der Gutglaubensbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten. Diesbezüglich kann auf eine im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens am […] stattgefundene Besprechung des DGS mit H. verwiesen werden, der damals offenbar […] im D. war (Beizugsakten DGS, 1/1) und mit welchem der Beschuldigte offenbar im Austausch stand.