Aktenkundig ist weiter ein Schreiben von swissmedic vom 21. Juli 2020, die darin unter Bezugnahme auf die fragliche Publikation feststellte, nicht im Besitz von entsprechenden Bewilligungsunterlagen zu sein, und anmerkte, dass "die Off-Label Anwendung verwendungsfertiger Arzneimittel" keine Bewilligung ihrerseits benötige (act. 287). Vor diesem Hintergrund ist der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, in der fraglichen Publikation sei wahrheitswidrig eine Bewilligung bzw. Einwilligung der swissmedic behauptet worden, ohne Weiteres als erbracht zu betrachten.