Weder sind nach dem in E. 4.3 Ausgeführten Gründe ersichtlich, aus denen der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen wäre (bzw. den Wahrheitsbeweis erbringen müsste), noch gibt es konkrete Hinweise, dass dem Beschuldigten die für den Gutglaubensbeweis wesentlichen Umstände erst im Nachhinein bekannt geworden sein könnten. Der vom Beschuldigten bei der Aufsichtsbehörde (sinngemäss) deponierte Hinweis, dass (auch ausserhalb der fraglichen "5-ALA"-For- schung) kein "informed consent" betroffener Patienten vorgelegen habe, ist zudem auch nicht so zu verstehen, dass überhaupt nie genügende Einwilligungen eingeholt worden seien, sondern vielmehr so, dass die Einholung