260 ff.). Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass Patienten über die Fluoreszenztechnik (mit "5-ALA") wegen potenzieller Nebenwirkungen aufgeklärt werden müssten, dass sich im konkreten "Aufklärungsprotokoll" hierüber aber kein Hinweis finde (S. 9). Der Beschuldigte wurde am 2. Dezember 2021 einvernommen (act. 529 ff.). Betreffend die Verwendung von "5-ALA" führte er aus, dass nicht alle Patienten "unterschrieben" hätten. Er erwähnte namentlich den ihm offenbar bekannten Fall von I. (Frage 9). Gestützt auf diese Umstände ist der Gutglaubensbeweis, an welchen nach dem in E. 4.3 Ausgeführten keine hohen Anforderungen zu stellen sind, für - 15 -