Diesem ist zu entnehmen, dass die Anwendung "dieses Farbstoffs" [gemeint ist "5- ALA"] ausserhalb der derzeit gültigen Zulassung (in der Schweiz nur für bösartige Tumore) erfolge, weshalb eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich sei. Im Recht liegt weiter ein von K. (Chefarzt der L.) am 22. Juni 2015 erstattetes Gutachten betreffend eine auf der […] des D. stattgefundene Behandlung von I. (Beilage 4 zur Eingabe des Mitbeschuldigten vom 21. Juni 2021, act. 260 ff.).