Wenn zudem das DGS als sachkompetente Aufsichtsbehörde der Frage, ob die besagte Publikation (bzw. die ihr zugrundeliegende Forschung) von einer Ethikkommission zu bewilligen gewesen wäre, nachging, obwohl dies in der besagten Publikation offensichtlich gar nicht behauptet worden war, und erst nach eingehender Prüfung die Frage beantworten konnte, kann dem Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese Frage dem DGS überhaupt vorgelegt zu haben, zumal nichts darauf hinweist, dass er dies wider besseres Wissen getan hätte. Vielmehr weist alles darauf hin, dass der Beschuldigte diesbezüglich einem Irrtum