173 StGB, wonach etwa bei ironischen oder satirischen Äusserungen durch das "literarische Genre" bedingte Verfremdungen zu berücksichtigen sind, weil die mit diesem Genre vertrauten Rezipienten die Aussagen auch so verstehen). Die hier zu beurteilenden Äusserungen fielen ausschliesslich in einer Aufsichtsanzeige an das DGS und veranlassten dieses, was ohne Weiteres zu erwarten war, nicht zu einer unkritischen Vorverurteilung des Beschwerdeführers allein gestützt auf die erhobenen Vorwürfe, sondern im Gegenteil dazu, ein förmliches Aufsichtsverfahren zu eröffnen, um so den einzelnen Vorwürfen kritisch nachgehen bzw. diese prüfen zu können.