Massgeblich dafür, wie eine möglicherweise ehrverletzende Äusserung objektiv zu verstehen ist, ist der jeweilige Adressatenkreis (vgl. hierzu etwa FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 36 zu Vor Art. 173 StGB, wonach etwa bei ironischen oder satirischen Äusserungen durch das "literarische Genre" bedingte Verfremdungen zu berücksichtigen sind, weil die mit diesem Genre vertrauten Rezipienten die Aussagen auch so verstehen).