- In Bezug auf die Formulierung einer Aufsichtsanzeige ist auch zu beachten, dass eine Aufsichtsanzeige ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde bezweckt. Um ihr das hierfür nötige Gewicht zu verleihen, d.h. um zu vermeiden, dass die Aufsichtsbehörde die Verdachtsgründe als für die Einleitung einer Untersuchung nicht ausreichend betrachtet, ist der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuzeigen, dass die Anzeigenden überzeugt sind, dass es um Vorkommnisse geht, bei denen sich ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde aufdrängt. Wird in einer Aufsichtsanzeige daher nicht durchwegs von blossen Verdachtsgründen - 12 -