4.3. Damit ist festzustellen, dass das besagte Schreiben vom 31. August 2020 an den Vorsteher DGS nach Form und Inhalt vollumfänglich einer Aufsichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 VRPG entsprach. Diese Feststellung schliesst die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte als Mitverfasser der - 11 - Aufsichtsanzeige auch eines Ehrverletzungsdelikts strafbar gemacht haben könnte, zwar nicht kategorisch aus (vgl. hierzu etwa BGE 116 IV 205 E. 3c), ist für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschuldigte damit strafbar gemacht hat, aber dennoch von Belang: