4.2. Das DGS nahm dieses Schreiben als Aufsichtsanzeige i.S.v. § 38 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SAR 271.200) entgegen und eröffnete ein Aufsichtsverfahren. Warum dies nicht sachgerecht gewesen sein soll bzw. warum das fragliche Schreiben vom 31. August 2020 gar nicht als Aufsichtsanzeige zu werten sein soll, ist nicht ersichtlich: