Weil Verleumdung somit eine (qualifizierte) üble Nachrede wider besseres Wissen darstellt (vgl. hierzu auch FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 174 StGB), genügt es vorliegend, die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung unter dem Aspekt der üblen Nachrede zu prüfen. Ist eine üble Nachrede auszuschliessen, muss dies auch für eine Verleumdung gelten. Andernfalls ist die Einstellungsverfügung so oder anders aufzuheben.