Er (der Beschwerdeführer) habe dies in der fraglichen Publikation aber nie behauptet, sondern einzig behauptet, dass die Datenanalyse vom "institutional review board of our Institution, D." "supervised" worden sei (Rz. 10). Es mache für den Gutglaubensbeweis sehr wohl einen Unterschied, ob der Beschuldigte zur Begründung seiner Vorwürfe in der Aufsichtsanzeige Tatsachen als gegeben hingestellt habe oder nicht (Rz. 11). Dem Beschuldigten sei betreffend die in Frage stehenden ehrverletzenden Äusserungen weder der Wahrheits- noch der Gutglaubensbeweis gelungen (Rz. 12). Angesichts dessen, dass im Sommer 2024 die Verjährung drohe, werde um einen beförderlichen Entscheid ersucht (Rz. 13).