Damit lasse sich ein guter Glaube des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsanzeige aber nicht nachweisen, weil der Gutglaubensbeweis nur mit Tatsachen geführt werden könne, von denen zum Zeitpunkt der Aussage Kenntnis bestanden habe (Rz. 6 ff.). Der Beschuldigte habe seine Vorwürfe in der Aufsichtsanzeige einzig gestützt auf die von ihm (dem Beschwerdeführer) mitverfasste Publikation bilden können, weshalb er mit Beschwerdeantwort denn auch vorgebracht habe, dass er (der Beschwerdeführer) in dieser Publikation selbst den Eindruck einer (notwendigerweise) vorliegenden Bewilligung der Ethikkommission von swissmedic erweckt habe (Rz. 9).