Der Beschuldigte habe sich mit Beschwerdeantwort zur Begründung seiner Behauptung, die Aufsichtsbeschwerde in guten Treuen eingereicht zu haben, auf einen Artikel der […] vom […] sowie den (auch erst nachträglich ergangenen) erstinstanzlichen Entscheid des DGS berufen. Damit lasse sich ein guter Glaube des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsanzeige aber nicht nachweisen, weil der Gutglaubensbeweis nur mit Tatsachen geführt werden könne, von denen zum Zeitpunkt der Aussage Kenntnis bestanden habe (Rz. 6 ff.).