2.6. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe in ihrer Teileinstellungsverfügung den Wahrheitsbeweis mutmasslich deshalb unerwähnt gelassen, weil dieser nicht erbracht habe werden können (Rz. 5). Der Beschuldigte habe sich mit Beschwerdeantwort zur Begründung seiner Behauptung, die Aufsichtsbeschwerde in guten Treuen eingereicht zu haben, auf einen Artikel der […] vom […] sowie den (auch erst nachträglich ergangenen) erstinstanzlichen Entscheid des DGS berufen.