" A. informiert über einen Fall in dieser Woche, indem eine falsche Seite kraniotomiert wurde." Gestützt darauf sei nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen er (der Beschuldigte) hätte tätigen sollen. Auch hier dürfte – so die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – die Bestätigung im Aufsichtsverfahren ergangen sein, weshalb auch retrospektiv ein guter Glauben seinerseits rechtsgenügend nachgewiesen sei. Zusammenfassend vermöge die Beschwerde den Gutglaubensbeweis nicht zu erschüttern, zumal retrospektiv sogar der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen sei. -8-