Wie er die Aufsichtsanzeige im Detail formuliert habe, sei irrelevant. Es habe sich um eine Laieneingabe gehandelt, weshalb nicht relevant sein könne, ob das "nachgewiesenermassen" verwendet worden sei oder nicht. Auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zum Schluss gekommen, dass er in guten Treuen gehandelt habe. Soweit der Beschwerdeführer einfach das Gegenteil behaupte und auf eine Eingabe in den Vorakten verweise, komme er seiner Rügepflicht nicht nach und vermöge er die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu widerlegen. Im fraglichen Protokoll des Staff-Meetings stehe wörtlich: