Dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Aufsichtsverfahren nicht vollständig eingereicht habe, sei aufschlussreich. Dementsprechend dürfe davon ausgegangen werden, dass auch der Vorwurf der fehlenden Bewilligung der Ethikkommission bestätigt worden sei. Der erstinstanzliche Entscheid des DGS zeige deutlich, dass die Aufsichtsbeschwerde in guten Treuen eingereicht worden sei. In der besagten Publikation habe der Beschwerdeführer festgehalten (Hervorhebungen durch den Verteidiger des Beschuldigten):