Im Zeitpunkt der Äusserungen habe auf seiner Seite "begründeter guter Glauben" bestanden. Auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe er gewahrt, habe er die Informationen doch nicht grundlos und breit öffentlich gestreut, sondern den korrekten Weg eines informellen Informationsschreibens mit Datum vom 31. August 2020 an den zuständigen Regierungsrat gewählt. -7-