2.5. Der Beschuldigte brachte mit Beschwerdeantwort u.a. vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau oder er hätten sich zu keiner Zeit auf Tatsachen berufen, die ihm zum Zeitpunkt seiner Äusserungen (mit Aufsichtsanzeige vom 31. August 2020) noch nicht bekannt gewesen seien. Im gegen den Beschwerdeführer geführten Aufsichtsverfahren seien (zumindest erstinstanzlich) die entsprechenden Vorwürfe allesamt bestätigt worden, weshalb nachträglich sogar der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen sei. Im Zeitpunkt der Äusserungen habe auf seiner Seite "begründeter guter Glauben" bestanden.